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Abzocke beim Küchenkauf

TV-Küchenexperte Heinz G. Günther mahnt:

„91,4% aller Küchenkäufer:innen zahlen zu viel oder verlieren sogar Geld, weil Sie diese 11 Tricks der Händler nicht kennen und die Warnsignale völlig ignorieren.“ Mehr erfahren….

Küche bezahlen bei Lieferung und Montage: 20% Skonto?

Wenn es darum geht, die Kundschaft mit vermeintlichen Preisnachlässen zu ködern, kennt der Einfallsreichtum so mancher Küchenhändler keine Grenzen. Statt einem üblichen Scheinrabatt in Höhe von x Prozent schlug ein Küchenstudio einem Ehepaar folgendes Geschäft vor:

20% Skonto auf den Küchenpreis von rund 70.000,00 € (!). Der Haken: Um den Rabatt bzw. Skontobetrag zu erhalten, mussten die Käufer die Küche bezahlen – und zwar vollständig und spätestens bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung.

Das taten sie jedoch nicht, sondern überwiesen den Rechnungsbetrag später – allerdings unter Abzug des vereinbarten Skontos in Höhe von rund 15.000,00 €.

Das wollte der Händler nicht akzeptieren und forderte im Anschluss den vollen Kaufpreis. Er zog vor den Kadi und verlor. Warum, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Außerdem gehen wir der uns oft gestellten Frage nach, wann genau man die bestellte Küche bezahlen muss.

Heinz G. GüntherOlaf GüntherDie Autoren: Die Küchen-Experten Heinz G. und Olaf Günther, bekannt aus über 40 TV-Reportagen in SAT1, RTL und ARD.

Küche bezahlen bei Lieferung mit Skonto – der Fall

Satte 70.000,00 € sollte eine Küche einschließlich Elektrogeräten kosten, die sich ein Ehepaar aus der Vorderpfalz für ihr Eigenheim ausgesucht hatte.

Der Händler, ein Küchenstudio aus dem benachbarten Badnerland, wollte ihnen die Kaufentscheidung erleichtern und bot daher ein Skonto von 20% auf den Kaufpreis an. Die einzige Bedingung für den Erhalt des Preisnachlasses war, dass die Küche bis zum Tag der Lieferung komplett bezahlt werden musste.

Dieses Angebot war wohl zu verlockend und daher unterzeichneten die Eheleute den Vertrag.

Küche bezahlen: Sonderpreis für eine Musterküche im Abverkauf

Am Tag der Lieferung und Montage legte das Küchenstudio seine Rechnung vor, die die Käufer jedoch wegen eines Fehlers beim Mehrwertsteuerbetrag monierten.

Nachdem die korrigierte Rechnung gestellt war, überwies das Ehepaar ein paar Tage später den vereinbarten und ausgewiesenen Sonderpreis bis auf einen Rest von etwa 3.000,00 €. Als Grund für den Rückbehalt gaben sie an, dass die Montage noch nicht vollständig erledigt worden sei.

Der Küchenhändler reagierte prompt und teilte dem Käuferpaar mit, der Abzug des Skontos wäre laut Vertrag nur im Fall einer vollständigen Bezahlung möglich gewesen. Also überwiesen die Kunden auch den Restbetrag von 3.000,00 €.

Wie so oft zeigten sich schon nach kurzer Zeit der Ingebrauchnahme Mängel an der Küche. Die Monteure des Küchenstudios mussten erneut anrücken und nachbessern.

Ein Vierteljahr nach der Lieferung der Küche staunten die Käufer nicht schlecht, als in ihrem Briefkasten eine weitere Rechnung des Küchenhändlers lag. Dieser forderte rund 1.000,00 € für zusätzliche Arbeiten, die bei der Montage erforderlich waren.

Die Kunden weigerten sich, die Rechnung zu begleichen. Und weil der Händler auch weiterhin vergeblich auf den Zahlungseingang des seiner Auffassung nach ungerechtfertigt in Abzug gebrachten Skontobetrags wartete, beschritt er den Rechtsweg.

Olaf GüntherHohe Inflation: Neuer Preisschock bei Küchen

TV-Küchenexperte Olaf Günther rät:

"Wer jetzt eine Küche kaufen möchte, muss höllisch aufpassen. Angebliche Rabatte als Lockvögel können Sie jedenfalls vergessen. Gehen Sie deshalb nach unserem bewährten 7-Schritte-Plan vor und Sie werden überrascht sein, wie günstig Sie wegkommen." Mehr erfahren...

Das zuständige LG Frankenthal in der Pfalz wies die Klage ab (Urteil vom 24.03.2023, Az. 9 O 45/21).

Die verwendete Vertragsklausel „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei unzulässig. Außerdem gebe es keinen Beweis für einen mündlichen, zusätzlichen Montageauftrag.

Das Pfälzische OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz (Beschluss vom 25.06.2024, Az. 5 U 38/23). Die Klausel sei unwirksam, weil

  • es für die Käufer keinen Weg gebe, einen Restbetrag wegen der bei der Montage festgestellten Mängel einzubehalten, ohne den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen,
  • den Kunden zu wenig Zeit gegeben sei, um die Rechnung sowie die Lieferung und Montage der Küche zu prüfen, wenn die Bezahlung am gleichen Tag erfolgen muss,
  • eine Sofort- oder gar eine Barzahlung von Zehntausenden Euro den Käufern nicht zuzumuten sei und
  • der Skontobetrag wegen seiner Höhe und in Relation zum eigentlichen Kaufpreis als nicht zulässige Vertragsstrafe anzusehen sei. In der Küchenbranche sei ein Skonto von einem bis höchstens drei Prozent die Regel.

Das Käuferpaar müsse daher nur den Sonderpreis für die Küche bezahlen (Kaufpreis abzüglich Skonto).

Soweit die Ausführungen der Richter am OLG Zweibrücken.

Nicht jeder Käufer behält in so einer Situation einen kühlen Kopf und lässt es auf eine Auseinandersetzung vor Gericht ankommen. Die meisten hätten dem Druck und den Drohungen des Küchenhändlers wahrscheinlich nachgegeben und die geforderten Zahlungen geleistet.

Insbesondere dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. Denn die Anwalts- und Gerichtskosten gehen bei einem „Küchenstreit“ schnell in die Tausende.

Unabhängig von diesem Spezialfall, bei dem ein Preisnachlass an eine Zahlungsbedingung gekoppelt ist, drängt sich die generelle Frage auf:

Wann muss eine Küche bezahlt werden?

Eine Küche muss erst nach der Lieferung und Montage bezahlt werden. Es gibt für den Käufer keine gesetzliche Verpflichtung, in finanzielle Vorleistung zu treten. Eine AGB-Klausel, die volle Vorkasse vorsieht, ist immer unwirk­sam.

Hieraus und aus dem oben ausgeführten Rechtsstreit folgt:

  • Küche bezahlen vor Lieferung: No-Go.
  • Küche bezahlen vor Montage: No-Go.
  • Küche bezahlen trotz Mängel: No-Go.

Zahlungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten: Aufgepasst!

Sie sehen:

Die Zahlungsmodalitäten bzw. Zahlungsbedingungen in den Händler-AGB dürfen Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Ganz im Gegenteil, sie erfordern Ihre besondere Aufmerksamkeit.

Aufpassen heißt es vor allem, wenn der Händler eine Anzahlung für die Küche haben möchte (was er auch darf).

Entrichten Sie diese im guten Glauben und ohne sie abzusichern, dann kann das böse ins Auge gehen. Denn meldet der Verkäufer vor der Lieferung Insolvenz an, fällt die angezahlte Summe in die Insolvenzmasse – wenn sie überhaupt noch da ist.

Keine Küche, Anzahlung weg. Dass passiert öfter, als man denkt. Tausende im Lauf der Jahre und auf diese Weise um ihr Geld gebrachte Küchenkäufer können im Chor ein Lied davon singen.

Deshalb raten wir dazu, jegliches Risiko zu vermeiden und die Küche in drei Stufen zu bezahlen. Denn niemand braucht einen Rechtsstreit – auch nicht der Küchenhändler.

Wie dieser sorgenfreie und für beide Seiten faire 3-Stufen-Zahlungsplan aussieht, erfahren Sie in unserem Ratgeber Clever Küchen kaufen.

Heinz G. GüntherAbzocke beim Küchenkauf

TV-Küchenexperte Heinz G. Günther mahnt:

"91,4% aller Küchenkäufer:innen zahlen zu viel oder verlieren schlimmstenfalls sogar Geld, weil Sie diese 11 Tricks der Händler nicht kennen und die Warnsignale völlig ignorieren." Mehr erfahren...